Satzung von Roter Stern Kickers 05 e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen Roter Stern Kickers 05, abgekürzt „RSK“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz e.V.
(2) Der Verein wurde am 09.02.2005 gegründet und hat seinen Sitz in Ahrensburg.
(3) Die Vereinsfarben sind rot und schwarz.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied im Schleswig-Holsteinischen Fußballverband e.V. (SHFV).
(6) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in weiteren Fachverbänden an, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
(7) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist überparteilich und politisch, sowie konfessionell neutral.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie von Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern und der Errichtung von Sportanlagen. Dazu gehört auch die Förderung der Idee des Sports, als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und Menschen mit und ohne Behinderungen.
(3) Der Verein verfolgt außerdem die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur sowie mildtätige Zwecke. Dazu gehören ein Theaterangebot, Bildungsreisen, Lesungen, Podiumsdiskussionen und weitere Veranstaltungen für Mitglieder und Externe. Dies geschieht
unter anderem in Zusammenarbeit mit verschiedenen Vereinen und Schulen der Stadt Ahrensburg und deren unmittelbarer Umgebung. Der Verein unterstützt selbstlos Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands auf Hilfe angewiesen sind oder die nur sehr geringe Bezüge zum Leben erhalten. Dazu gehört die Inklusion und die Beitragsbefreiung von Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ALG2 erhalten. Zudem finden im Rahmen der Jugendhilfe unterschiedliche Angebote statt, z.B. entgeltfreie Sportangebote für Jugendeinrichtungen sowie Kinderbetreuung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Im Vordergrund steht der Dienst an der Gemeinschaft.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus:
a. ordentlichen Mitgliedern
b. fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitgliedern

§ 4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift einer/eines gesetzlichen Vertreter*in. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der/die Antragsteller*in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
(2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist. Diese Personen werden vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.

§ 4.2 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der freiwillige Austritt muss schriftlich (E-Mail, Fax, Brief) erfolgen und ist jeweils zum Monatsende zulässig, wenn die Kündigung bis zum 3. des betreffenden Monats eingegangen ist.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht erbringt. Die Mahnung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift (E-Mail) gerichtet war.
(4) Falls ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden oder durch einen einstimmigen Beschluss des Vorstands. Dem Mitglied ist jedoch die Gelegenheit zu ge
ben, persönlich Stellung zu nehmen.

§ 4.3 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt und in der Beitragssatzung festgehalten werden.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a. der Vorstand (nach § 26 BGB)
b. der Gesamtvorstand
c. die Mitgliederversammlung

§ 6 Geschäftsführender Vorstand

(1) Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
a. 1. Vorsitzende*r
b. 2. Vorsitzende*r
c. Schatzmeister*in
(2) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch je 2 Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten. Darunter immer der/die 1. oder 2. Vorsitzende.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Hierbei werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt. Der/die 2. Vorsitzende wird in Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt. Der geschäftsführende Vorstand wird mit einer relativen Mehrheit gewählt, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.
(5) Bis zu einer Neuwahl bleiben die gewählten Mitglieder im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine/n Nachfolger*in wählen.
(6) Der geschäftsführende Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben in einem zeitlich begrenzten Rahmen Beisitzer*innen berufen. Diese nehmen nur beratend an den Sitzungen teil.

§ 7 Gesamtvorstand

(1) Zum Gesamtvorstand gehören:
a. die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB
b. Abteilungsleiter*innen
c. Pressewart*in
d. Schriftführer*in
e. Jugendleiter*in
f. Schiedsrichter*innenobmann/frau
(2) Der/die Schiedsrichter*innenobmann/frau und der/die Pressewart*in werden in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt. Der/die Jugendleiter*in, Schriftführer*in und Abteilungsleiter*innen werden in Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt. Der Gesamtvorstand wird mit einer relativen Mehrheit gewählt, wobei Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Der Gesamtvorstand ist einmal im Quartal einzuberufen, um grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Die Veranstaltungen sind für alle Mitglieder öffentlich und diese sind angehalten sich daran zu beteiligen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Gesamtvorstand ist nicht geschäftsführend.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alljährlich vom Vorstand im 1. Quartal eines neuen Geschäftsjahres einberufen. Die Einladung muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich per E-Mail oder per Brief unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugegangen sein. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift gerichtet war.
(2) Jedes Mitglied kann bis 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand stellen.

Über diese Anträge wird mit einer einfachen Mehrheit entschieden. Enthaltungen und ungültige Stimmabgaben bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Davon ausgenommen sind Abstimmungen von Anträgen zu § 4.3, § 11 und § 13.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/ der 1. Vorsitzenden.


(3) Die Tagesordnung muss enthalten:
a. Geschäftsberichte des Vorstandes und der Abteilungsleitungen
b. Bericht der Kassenprüfer*innen
c. Entlastung des Vorstandes
d. Wahlen gemäß §§ 6 und 7 der Satzung
(4) Die Mitgliederversammlung hat eine/n Protokollführer*in und bei Wahlen eine/n Stimmenzähler*in zu bestimmen. Der/die Protokollführer*in hat über die Versammlung ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist von zwei Vorstandsmitgliedern nach §7 und dem/der Protokollführer*in zu unterzeichnen.
(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen über offene per Handzeichen – oder geheime Abstimmungen.
(7) In der Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins stimmberechtigt, die natürliche Personen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. deren gesetzliche Vertreter*innen.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Von der Mitgliederversammlung werden 2 Kassenprüfer*innen für die Dauer von 2 Jahren gewählt, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer*innen haben das Recht und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(3) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn ¼ der Vereinsmitglieder unter schriftlicher Angabe des Zwecks oder der Gründe es verlangt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Für die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung und ihren Ablauf gelten die für die ordentliche Mitgliederversammlung vorgeschriebenen
Bestimmungen entsprechend.

§ 11 Satzungsänderung

(1) Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Satzungsänderungen, die die Mitbestimmungsrechte der Mitglieder einschränken, müssen von allen anwesenden Mitgliedern einstimmig beschlossen werden.
(3) Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen können, haben die Möglichkeit im Vorwege schriftlich abzustimmen.
(4) Rein redaktionelle Änderungen der Satzung, die den Inhalt nicht berühren, können durch den Vorstand einstimmig vorgenommen werden.
(5) Die Vereinszwecke können im Rahmen der Mitgliederversammlung bei Einstimmigkeit aller Anwesenden geändert werden.

§ 12 Datenschutz im Verein

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. In bestimmten Fällen werden Daten unter Berücksichtigung der (DSGVO) an Empfänger*innen außerhalb des Vereins weitergeleitet.
Dies kann aus folgenden Gründen geschehen:
• Beantragung Starterlaubnis / Spielerpass
• Meldungen zur Teilnahme an Wettkämpfen
• Spielberichten
• Mitgliedermeldungen an Fachverbände
• Ergebnislisten von Wettkämpfen (etc.)
• Veröffentlichung von Fotos, soweit eine Einverständniserklärung vorliegt.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
• das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
• das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
• das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
• das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
• das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
• das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.
(3) Den Organen des Vereins und allen sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU Datenschutz Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand eine/n Datenschutzbeauftragte*n benennen, sobald diese*r gesetzlich vorgesehen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, der Volks- und Berufsbildung oder der Kunst und Kultur.

Stand: 24.04.2021